VGH Bayern, vom 03.02.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 261 I 66
Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich
BVerwG, Beschluß vom 29.04.1968 - Aktenzeichen IV B 77.67
DRsp Nr. 2009/19302
Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich
Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung, sondern - unabhängig vom förmlichen Landschaftsschutz - auch dann vor, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist.
Normenkette:
BBauG § 35 Abs. 3;
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.02.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 261 I 66