BVerwG - Beschluß vom 12.09.1978
4 B 102.78
Normen:
GG Art. 34 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 89
JuS 1980, 306
NJW 1980, 197
VerwRspr 30, 504
Vorinstanzen:
GG Art. 34 S. 3,
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4,

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages; Offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

BVerwG, Beschluß vom 12.09.1978 - Aktenzeichen 4 B 102.78

DRsp Nr. 2009/19421

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages; Offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

1. Art. 34 Satz 3 GG hindert die Verwaltungsgerichte nicht, im Zusammenhang mit einer Vorfrage darüber zu urteilen, ob ein Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht gegeben ist. 2. An einem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) besteht dann kein "berechtigtes Interesse", wenn er (einzig) zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen könnte und dienen soll, die dortige Rechtsverfolgung aber "offensichtlich aussichtslos" ist. (Ablehnung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung unter Hinweis auf die zwar gelegentlich bestrittene, aber einhellige Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts).

Normenkette:

GG Art. 34 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der vom Kläger bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).