OLG Celle - Urteil vom 24.07.2014
16 U 59/13
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 421; BGB §§ 421ff; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 635 aF; VOB B 2000 § 13 Nr. 5 Abs. 2; VOB B 2000 § 13 Nr. 7 Abs. 1; VOB B 2000 § 13 Nr. 7 Abs. 2; ZPO § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1982
BauR 2014, 2120
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.03.2013

Zulässigkeit eines GrundurteilsAbgrenzung von unternehmensbezogenem Geschäft und Handeln im eigenen Namen

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 16 U 59/13

DRsp Nr. 2014/13113

Zulässigkeit eines Grundurteils Abgrenzung von unternehmensbezogenem Geschäft und Handeln im eigenen Namen

1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95 -, juris) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäftes - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.