VG Frankfurt/Main, vom 15.08.1978 - Vorinstanzaktenzeichen IV/1 E 61/77
VGH Hessen, vom 11.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen IV OE 17/79
Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets
BVerwG, vom 30.08.1985 - Aktenzeichen 4 C 50.82
DRsp Nr. 1992/5653
Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets
1. Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt.2. Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des BBauG § 34 von 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (wie Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.