BVerwG vom 30.08.1985
4 C 50.82
Normen:
BauNVO § 14; BBauG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1985, 652
BayVBl 1986, 249
BBauBl 1985, 812
BRS 45 Nr. 35
BRS 45 Nr. 60
BRS 45 Nr. 185
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 106
BWGZ 1986, 545
DÖV 1986, 77
DRsp V(527)291a-b
JA 1986, 514
NJW 1986, 393
NuR 1987, 171
UPR 1986, 26
ZfBR 1985, 285
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 15.08.1978 - Vorinstanzaktenzeichen IV/1 E 61/77
VGH Hessen, vom 11.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen IV OE 17/79

Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets

BVerwG, vom 30.08.1985 - Aktenzeichen 4 C 50.82

DRsp Nr. 1992/5653

Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets

1. Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt. 2. Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des BBauG § 34 von 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (wie Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.

Normenkette:

BauNVO § 14; BBauG § 34 Abs. 1;

Gründe:

I.