Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 und des Sozialgerichts Kassel vom 26. November 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend die Krankenhausvergütung dadurch erledigt hat, dass die Beklagte sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 2. März 2014 zur Kodierbarkeit der Nebendiagnosen B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat.
Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.
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