BSG - Urteil vom 09.04.2019
B 1 KR 3/18 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 295; SGB V § 301; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Ts. 3 und S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 555 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 128, 54
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 400/14
SG Kassel, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 250/12

Zulässigkeit eines Sachurteils im Revisionsverfahren trotz eines erklärten AnerkenntnissesZulässigkeit der Umstellung einer Leistungsklage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der HauptsacheVergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Kodierung der Nebendiagnose F01.1

BSG, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 3/18 R

DRsp Nr. 2019/12439

Zulässigkeit eines Sachurteils im Revisionsverfahren trotz eines erklärten Anerkenntnisses Zulässigkeit der Umstellung einer Leistungsklage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Kodierung der Nebendiagnose F01.1

1. Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat. 2. Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet hat, ist es so zu stellen, als habe es eine neue Rechnung mit diesen Diagnosen über den Behandlungsfall erstellt.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 und des Sozialgerichts Kassel vom 26. November 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend die Krankenhausvergütung dadurch erledigt hat, dass die Beklagte sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 2. März 2014 zur Kodierbarkeit der Nebendiagnosen B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat.

Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.