VGH Bayern - Urteil vom 24.06.2020
15 N 18.295
Normen:
BayLplG Art. 16; BayLplG Art. 17; BayLplG Art. 23; BauNVO § 5; ROG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16904

Zulässigkeit eines Schweinemastbetrieb bei angrenzender Gastronomie; Normenkontrollantrag gegen eine Änderung des Regionalplans

VGH Bayern, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 15 N 18.295

DRsp Nr. 2020/11501

Zulässigkeit eines Schweinemastbetrieb bei angrenzender Gastronomie; Normenkontrollantrag gegen eine Änderung des Regionalplans

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayLplG Art. 16; BayLplG Art. 17; BayLplG Art. 23; BauNVO § 5; ROG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Der Antragsteller ist der Sohn des früheren Antragstellers gleichen Namens und im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der dazugehörigen Grundstücke aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 23.8.2019) in den anhängigen Rechtsstreit eingetreten. Er wendet sich gegen die am 3. Februar 2017 und erneut am 20. Juli 2018 (mit Rückwirkung zum 4.2.2017) öffentlich bekannt gemachte 9. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Landshut des Antragsgegners (Beschluss des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 14.6.2016), soweit dort (unter Nr. 4) ein regionaler Grünzug "Salzdorfer Tal und angrenzendes Hügelland" festgesetzt ist, in dessen Planbereich sich das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers (Schweinemastbetrieb mit angrenzender Gastronomie) befindet.