Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 01.12.2017 (VK D - 11/2017 - L) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragsgegnerin und den Beigeladenen notwendig gewesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.061,71 Euro festgesetzt.
I.
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