OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2018
VII-Verg 1/18
Normen:
GWB § 103 Abs. 4; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; FlüAG NRW § 4 Abs. 2; FlüAG NRW § 6 Abs. 1;

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend die Betreuung von Flüchtlingen in einer Flüchtlingsunterkunft in einer kommunalen Gebietskörperschaft durch die örtlichen Wohlfahrtsverbände

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen VII-Verg 1/18

DRsp Nr. 2018/13845

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend die Betreuung von Flüchtlingen in einer Flüchtlingsunterkunft in einer kommunalen Gebietskörperschaft durch die örtlichen Wohlfahrtsverbände

1. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts setzt eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Auftragnehmers voraus. 2. Hieran fehlt es, wenn die freien Wohlfahrtsverbände gegen Erstattung ihrer Aufwendungen in Flüchtlingsunterkünften untergebrachte Flüchtlinge sozial betreuen.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 01.12.2017 (VK D - 11/2017 - L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragsgegnerin und den Beigeladenen notwendig gewesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.061,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 103 Abs. 4; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; FlüAG NRW § 4 Abs. 2; FlüAG NRW § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.