OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2014
VII-Verg 26/14
Normen:
GWB § 99 Abs. 4; GWB § 101b Abs. 1 Nr. 2; GWB § 102; GWB § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Köln, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 6/2014

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich eines Beschlusses des Kreistages zur Planung der Beschaffung von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 26/14

DRsp Nr. 2015/11405

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich eines Beschlusses des Kreistages zur Planung der Beschaffung von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen

Ein Beschluss des Kreistages zur Planung der Beschaffung von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen, der ausdrücklich der Umsetzung durch die Verwaltung bedarf, kann nicht Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens sein, weil es an der externen Umsetzung fehlt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 1. August 2014 (VK VOL 6/2014) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000 Euro

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 4; GWB § 101b Abs. 1 Nr. 2; GWB § 102; GWB § 124 Abs. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin geht mit einem Nachprüfungsantrag gegen mutmaßliche De-facto-Vergaben von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen durch den Antragsgegner an gemeinnützige Hilfsorganisationen im Jahr 2014 und gegen dementsprechende Vertragsverhandlungen ohne geregelten Vergabeverfahren vor. Die Vergabekammer hat den Antrag mangels nachweislicher Beauftragungen oder Verhandlungen abgelehnt.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

1.

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

2. 3. 4. 5. 6.