KG - Urteil vom 16.02.2018
21 U 66/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 642; BGB § 648a Abs. 5 S. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 302 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 94/14

Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einer zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden GegenforderungRechte des Unternehmers nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur SicherheitsleistungRechtstellung der Vertragsparteien bei beidseitiger Kündigung aus wichtigem GrundVergütungsanspruch des Unternehmers bei Mitwirkungsverzug des Bestellers

KG, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 21 U 66/16

DRsp Nr. 2018/3526

Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einer zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderung Rechte des Unternehmers nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur Sicherheitsleistung Rechtstellung der Vertragsparteien bei beidseitiger Kündigung aus wichtigem Grund Vergütungsanspruch des Unternehmers bei Mitwirkungsverzug des Bestellers

1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen. 2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen. 3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.