BVerwG vom 03.04.1987
4 C 43.84
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 47 Nr. 76
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 118
DRsp V(527)320d-e
NuR 1987, 318
NVwZ 1988, 144
RdL 1987, 204
StädteT 1988, 151
UPR 1987, 383
ZfBR 1987, 296
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 25.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 302/79
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 42/82

Zulässigkeit eines Wochenendhauses innerhalb einer Wohnwagen-Siedlung im Außenbereich

BVerwG, vom 03.04.1987 - Aktenzeichen 4 C 43.84

DRsp Nr. 1992/5445

Zulässigkeit eines Wochenendhauses innerhalb einer Wohnwagen-"Siedlung" im Außenbereich

Zur unterschiedlichen bebauungsrechtlichen Beurteilung von Wochenendhäusern und zur Wochenenderholung aufgestellten Wohnwagen.

1. Ein Wochenendhaus unterscheidet sich nach der "Art der baulichen Nutzung" wesentlich von Wohnwagen, die lediglich ortsfest abgestellt sind. Auch wenn ortsfest abgestellte Wohnwagen nach dem Landesbaurecht als bauliche Anlagen gelten, so haben sie doch, was ihre bodenrechtliche Relevanz betrifft, eine andere Qualität als fest errichtete Häuser etwa gleicher Größenordnung; denn ihr Bezug zum Standort ist durch die Möglichkeit, sie ohne nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand sowie ohne Verlust an Substanz wieder zu entfernen, weniger dauerhaft. Die von ihnen in Anspruch genommenen Flächen können leichter einer anderen Nutzung zugeführt werden. Das gilt auch, wenn Wohnwagen über längere Zeiträume hinweg vom selben Personenkreis für die Wochenenderholung, also wie Wochenendhäuser, benutzt werden; denn das Bebauungsrecht stellt mit dem Begriff der "Art der baulichen Nutzung" nicht nur - funktional - darauf ab, für welchen Zweck Anlagen genutzt werden, sondern auch darauf, um welche Art von baulichen Anlagen es sich handelt, weil auch Letzteres bodenrechtlich bedeutsam sein kann.