OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2023
7 A 823/23
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1060/21

Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens bei Annahme eines (faktischen) Mischgebiets

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 7 A 823/23

DRsp Nr. 2023/13755

Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens bei Annahme eines (faktischen) Mischgebiets

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften, insbesondere verletze der Vorbescheid nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch und es liege zu Lasten des Klägers kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.