BVerwG vom 18.04.1986
8 C 51.85; 8 C 52.85
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 131 Abs. 2; ErschließungsbeitragsG Bln § 8 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 149
BauR 1986, 565
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 67
BWGZ 1986, 394
DÖV 1987, 27
DRsp Nr. 1996/15770
DRsp V(527)304a-c
DVBl 1986, 774
Grundeigentum 1986, 1015
KStZ 1986, 169
NVwZ 1986, 1023
ZfBR 1986, 176
ZMR 1986, 326
Vorinstanzen:
I. VG Berlin - Urteile vom 02.03.1984 - 13 A 307.82 - 13 A 413.82,
II. OVG Berlin - Urteile vom 17.04.1985 - 2 B 47.84 - 2 B 55.84,

Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach Geschoßflächen bemessenden Verteilungsmaßstabs; Unzulässigkeit bei erheblichen Mehrbelastung der Anliegergrundstücke; Ausnahmsweise ausreichende Erschließung von Hinterliegergrundstücken durch eine Anbaustraße

BVerwG, vom 18.04.1986 - Aktenzeichen 8 C 51.85; 8 C 52.85

DRsp Nr. 1992/5566

Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach Geschoßflächen bemessenden Verteilungsmaßstabs; Unzulässigkeit bei erheblichen Mehrbelastung der Anliegergrundstücke; Ausnahmsweise ausreichende Erschließung von Hinterliegergrundstücken durch eine Anbaustraße

1. Ein Maßstab, der anordnet, daß die eine Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen und die andere Hälfte nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage zu verteilen ist, ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch unzulässig, wenn eine Verteilung nach diesem Maßstab dazu führt, daß auf Anliegergrundstücke im Verhältnis zu in ihrer Ausnutzbarkeit und Größe vergleichbaren Hinterliegergrundstücken eine erheblich höhere Beitragsbelastung entfällt. 2. Durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG können ausnahmsweise auch solche Hinterliegergrundstücke sein, die mit ihr nur durch unbefahrbare Wohnwege verbunden sind. Das trifft jedenfalls zu, wenn die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan für die Zulässigkeit einer baulichen (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung verlangt (plangemäße Erschließung).

Normenkette: