I. VG Berlin - Urteile vom 02.03.1984 - 13 A 307.82 - 13 A 413.82,
II. OVG Berlin - Urteile vom 17.04.1985 - 2 B 47.84 - 2 B 55.84,
Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach Geschoßflächen bemessenden Verteilungsmaßstabs; Unzulässigkeit bei erheblichen Mehrbelastung der Anliegergrundstücke; Ausnahmsweise ausreichende Erschließung von Hinterliegergrundstücken durch eine Anbaustraße
BVerwG, vom 18.04.1986 - Aktenzeichen 8 C 51.85; 8 C 52.85
DRsp Nr. 1992/5566
Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach Geschoßflächen bemessenden Verteilungsmaßstabs; Unzulässigkeit bei erheblichen Mehrbelastung der Anliegergrundstücke; Ausnahmsweise ausreichende Erschließung von Hinterliegergrundstücken durch eine Anbaustraße
1. Ein Maßstab, der anordnet, daß die eine Hälfte des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen und die andere Hälfte nach den Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage zu verteilen ist, ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch unzulässig, wenn eine Verteilung nach diesem Maßstab dazu führt, daß auf Anliegergrundstücke im Verhältnis zu in ihrer Ausnutzbarkeit und Größe vergleichbaren Hinterliegergrundstücken eine erheblich höhere Beitragsbelastung entfällt.2. Durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG können ausnahmsweise auch solche Hinterliegergrundstücke sein, die mit ihr nur durch unbefahrbare Wohnwege verbunden sind. Das trifft jedenfalls zu, wenn die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan für die Zulässigkeit einer baulichen (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung verlangt (plangemäße Erschließung).
Normenkette:
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