OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2014
VII-Verg 46/13
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VK Köln, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 3/2013

Zulässigkeit technischer Anforderungen bei der Ausschreibung von Abschleppdienstleistungen auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 46/13

DRsp Nr. 2014/11093

Zulässigkeit technischer Anforderungen bei der Ausschreibung von Abschleppdienstleistungen auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

Im Rahmen der Ausschreibung von Abschleppdienstleistungen auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft ist es dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, bei zusätzlichen Anforderungen gem. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB im Vergabeverfahren in der Art von Eignungsbelegen von Bietern Nachweise darüber zu verlangen, dass ihr Unternehmen bereits vor Erteilung des Zuschlags über die erforderliche Anzahl umweltfreundlicher Abschleppfahrzeuge verfügt. Der Auftraggeber ist darauf beschränkt, von den Bietern ggfls. verbindliche Verpflichtungserklärungen des Inhalts zu verlangen, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anforderungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. Dezember 2013 (VK VOL 3/2013) insoweit aufgehoben, als ihr, der Antragsgegnerin, nur hinsichtlich der Lose vier, zehn, 13, 14 und 15 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses die Erteilung eines Zuschlags untersagt wird.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.