BGH - Urteil vom 02.10.1997
VII ZR 30/97
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 7; ZPO § 68, § 485 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 172

Zulässigkeit und Rechtsfolgender Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren; Beweiswürdigung in einem Schadensersatzprozeß wegen Baumängeln

BGH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 30/97

DRsp Nr. 1998/1789

Zulässigkeit und Rechtsfolgender Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren; Beweiswürdigung in einem Schadensersatzprozeß wegen Baumängeln

1.a) Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig. b) Sie hat zur Folge, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann. c) Sie hat ferner entsprechend § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB verjährungsunterbrechende Wirkung. (im Anschluß an BGHZ 134, 90) 2. Unvollständige Beweiswürdigung in einem Schadensersatzprozeß wegen Baumängeln, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der geltend gemachte Mangel im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegt.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 7; ZPO § 68, § 485 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: die Beklagte) im Juni 1989, bei elf zu errichtenden Reihenhäusern die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten sowie die Installation einer Drainageleitung auszuführen. U.a. waren die VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart.