Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: die Beklagte) im Juni 1989, bei elf zu errichtenden Reihenhäusern die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten sowie die Installation einer Drainageleitung auszuführen. U.a. waren die VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart.
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