I.
Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten in S, wovon sechs Wohneinheiten vorübergehend von Asylbewerbern bewohnt werden sollen.
Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen auf dem Grundstück M in S. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Straße S vom 18.12.1969", der für dieses Gebiet ein reines Wohngebiet festsetzt.
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