BVerwG - Urteil vom 19.07.2001
4 C 4.00
Normen:
BauGB (1987) § 35 Abs. 1 Nr. 4 § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ; ROG (1965) § 4 § 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 17
BauR 2002, 41
DÖV 2002, 76
ZfBR 2002, 65
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 10 S 1443/97 - 18.05.1999,
VG Stuttgart, vom 08.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3422/87

Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung; Regionalplan; Vorranggebiet für die Erholung; Gipsabbau im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 4 C 4.00

DRsp Nr. 2006/8643

Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung; Regionalplan; Vorranggebiet für die Erholung; Gipsabbau im Außenbereich

»1. § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren Geltungsanspruch. 2. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist unter der Geltung des BauGB 1987 auf Grund einer die gesetzlichen Vorgaben "nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 3. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem Regionalplan festgelegten Ziel "Vorranggebiet für Erholung" widersprechen und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend bestimmt ist.«

Normenkette:

BauGB (1987) § 35 Abs. 1 Nr. 4 § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ; ROG (1965) § 4 § 5 ;

Gründe:

I.