BVerwG - Beschluss vom 02.03.2005
7 B 16.05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NuR 2005, 729
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 4/04

Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 7 B 16.05

DRsp Nr. 2005/4608

Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

1. a) Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden können. b) Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. 2. Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise "nur" im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe: