BVerwG - Beschluß vom 01.09.1989
4 B 99.89
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 67
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 15
DÖV 1989, 1094
GewArch 1990, 77
NVwZ-RR 1990, 229
UPR 1990, 62
ZfBR 1989, 267
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 140/86
VGH Baden-Württemberg, vom 08.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2154/88

Zulässigkeit von Einkaufszentren u. Verbrauchermärkten im Mischgebiet bzw. Sondergebiet nach BauNVO 1968; Vorwiegend übergemeindliche Versorgung; Rechtlich zulässige Maßstäbe

BVerwG, Beschluß vom 01.09.1989 - Aktenzeichen 4 B 99.89

DRsp Nr. 2009/19517

Zulässigkeit von Einkaufszentren u. Verbrauchermärkten im Mischgebiet bzw. Sondergebiet nach BauNVO 1968; Vorwiegend übergemeindliche Versorgung; Rechtlich zulässige Maßstäbe

Ob Einkaufszentren und Verbrauchermärkte vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, ist im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Unternehmerische Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätserwägungen sind dazu nicht geeignet.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,

ob ein Verbrauchermarkt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen soll, wenn der zu erwartende innergemeindliche Umsatzanteil weniger als 50 % des typischerweise für einen Markt vergleichbarer Größenordnung zu erwartenden Gesamtumsatzes ausmacht,