BFH - Beschluss vom 28.05.2019
IX E 1/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 8, § 66 Abs. 7 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 843
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 111/18

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen IX E 1/19

DRsp Nr. 2019/9284

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 4. April 2019 KostL 575/19 (IX B 111/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 8, § 66 Abs. 7 Satz 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 142 € angesetzt.