Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 4. April 2019 KostL 575/19 (IX B 111/18) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 142 € angesetzt.