BVerwG - Beschluss vom 27.10.2004
4 B 74.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2005, 702
BRS 67 Nr. 108
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 365
ZfBR 2005, 277
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2722/98
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 4471/01

Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 4 B 74.04

DRsp Nr. 2004/18800

Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

1. a) Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. b) Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. c) Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. d) Will der Bauherr ein vorhandenes Gebäude ersetzen, muss er sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte. Der Ersatzbau tritt zu dem nach Beseitigung des Altbaus und gegebenenfalls weiterer Gebäude verbleibenden Bestand hinzu. Diesem Bestand muss er sich deutlich unterordnen. 2. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar, kann die Auffüllung einer Lücke ausnahmsweise zulässig sein

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.