VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2015
3 S 1695/15
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34;
Fundstellen:
DÖV 2016, 138
NVwZ 2015, 10
NVwZ 2015, 1781
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2028/15

Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in einem reinen Wohngebiet; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich; Geltung des Erfordernisses der Gebietsverträglichkeit für die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 3 S 1695/15

DRsp Nr. 2015/18798

Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in einem reinen Wohngebiet; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich; Geltung des Erfordernisses der Gebietsverträglichkeit für die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

1. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen unter den Begriff der sozialen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und sind daher in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.2. Zu den Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34;

Gründe