BVerwG - Beschluß vom 29.05.1989
4 B 26.89
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauNVO § 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.10.1988 - 6 A 80/86,

Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen aufgrund missbräuchlicher Benutzung; Zurechenbarkeit

BVerwG, Beschluß vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 4 B 26.89

DRsp Nr. 2009/19871

Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen aufgrund missbräuchlicher Benutzung; Zurechenbarkeit

1. Kinderspielplätze sind auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. 2. Sind mißbräuchliche Störungen der den Spielplatz errichtenden Gemeinde nicht zuzurechnen, stellt sich nicht die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechenbarkeit und Verantwortlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters durch die Beschaffenheit der Anlage und ihre Eignung für Mißbrauchstatbestände beeinflußt und verstärkt wird. 3. Auch in einem reinen Wohngebiet hat der benachbarte Grundeigentümer keinen Anspruch auf Versagung einer Baugenehmigung, durch die die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung verwirklicht werden soll, nur weil - wie die Beschwerde ausführt - die Anlage "geeignet" ist, durch Jugendliche, Erwachsene und "Penner" mißbräuchlich genutzt zu werden. Störungen solcher Art sind polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauNVO § 3; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).