Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nach §
Die Beschwerde meint, das Verhältnis zwischen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG und Nr. 5 dieser Vorschrift bedürfe, soweit es um Massentierhaltung gehe, rechtsgrundsätzlicher Klärung.
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