VK Südbayern - Beschluß vom 10.12.1999 120.3-3194.1-18-11/99
Normen:
VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 4, § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. u, Nr. 2 Abs. 2 lit. q, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d;
Fundstellen:
IBR 2000, 256
Zulässigkeit von Nebenangeboten
VK Südbayern, Beschluß vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 120.3-3194.1-18-11/99
DRsp Nr. 2000/5599
Zulässigkeit von Nebenangeboten
1. Nebenangebote sind stets dann zugelassen, wenn sie nicht förmlich ausgeschlossen sind.2. In diesem Fall sind Nebenangebote auch ohne Abgabe eines Hauptangebots zuzulassen.3. Festlegungen für Hauptangebote gelten nur dann auch durchgehend für Nebenangebote, wenn sie sich aus den Verdingungsunterlagen ergibt.
Normenkette:
VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 4, § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. u, Nr. 2 Abs. 2 lit. q, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d;