I.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung und eine Abbruchsanordnung.
Die Kläger errichteten im Jahre 1981 ohne Baugenehmigung auf ihrem Grundstück Flst. Nr. in, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, eine Gartengerätehütte mit anschließendem Brennholzschopf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt überbaubare Grundstücksflächen fest und bestimmt in § 5 Abs. 2 seiner textlichen Festsetzungen:
"Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen."
Die Gerätehütte und der Brennholzschopf der Kläger liegen außerhalb der festgesetzten Baulinien.
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