VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.1992
5 S 2408/91
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 58
NVwZ-RR 1993, 128
ZfBR 1992, 247
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 313/91

Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 5 S 2408/91

DRsp Nr. 2009/19219

Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche

Bestimmen die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, daß in der unüberbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO ohne weiteres zulässig sind, folgt allein daraus nicht der zwingende Ausschluß anderer Nebenanlagen.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung und eine Abbruchsanordnung.

Die Kläger errichteten im Jahre 1981 ohne Baugenehmigung auf ihrem Grundstück Flst. Nr. in, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, eine Gartengerätehütte mit anschließendem Brennholzschopf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt überbaubare Grundstücksflächen fest und bestimmt in § 5 Abs. 2 seiner textlichen Festsetzungen:

"Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen."

Die Gerätehütte und der Brennholzschopf der Kläger liegen außerhalb der festgesetzten Baulinien.