Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2014 wird abgelehnt.
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Die Beschwerdegegnerin ist die Betreibergesellschaft des im Hunsrück gelegenen Flughafens Frankfurt-Hahn; ihre Gesellschafter sind die Bundesländer Rheinland-Pfalz (82,5 %) und Hessen (17,5 %).
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