OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2006
2 A 12.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 5; BauGB § 8 Abs. 2 . 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauGB § 172; BauGB § 214; BauGB § 215; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 4; BauNVO § 4a; BauNVO § 6; GG Art. 14 Abs. 1; PlanzV § 2;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 19

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO; Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken; Beschränkung der Privatnützigkeit von Seegrundstücken zur Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 2 A 12.05

DRsp Nr. 2009/18678

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO; Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken; Beschränkung der Privatnützigkeit von Seegrundstücken zur Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung

1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO ist nur zulässig, wenn eine sorgfältige Bestandsaufnahme ergibt, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die eine anderweitige Festsetzung, zB als allgemeines Wohngebiet, nicht erlaubt, und wenn in der Begründung des Bebauungsplans als Planungsziel die Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung einschließlich hierfür geeigneter Maßnahmen dargelegt werden. 2. Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, die höhere immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen außerhalb des Baugebietes zu vermeiden.