Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß §
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 -
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