OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2018
4 A 2436/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 58/18

Zulassung der Berufung bei Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen nicht ausreichender Berücksichtigung des Vorbringens über eine mögliche Gefährdung des Asylbewerbers durch Familienangehörige im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 4 A 2436/18.A

DRsp Nr. 2018/9457

Zulassung der Berufung bei Geltendmachung eines Gehörsverstoßes wegen nicht ausreichender Berücksichtigung des Vorbringens über eine mögliche Gefährdung des Asylbewerbers durch Familienangehörige im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 - 10 B 21.09 u. a. -, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.