VGH Bayern - Beschluss vom 06.04.2018
1 ZB 16.2599
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.4677

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung der Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von vier Wohnhäusern im Außenbereich aus Gründen einer Beeinträchtigung der umliegenden Wiesenlandlandschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.2599

DRsp Nr. 2018/6369

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung der Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von vier Wohnhäusern im Außenbereich aus Gründen einer Beeinträchtigung der umliegenden Wiesenlandlandschaft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe