OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2018
9 A 1980/17.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 127
NJW 2018, 2814
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 3278/17

Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs i.R.e. Entscheidung trotz Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund der mündlichen Verhandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 9 A 1980/17.A

DRsp Nr. 2018/10483

Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs i.R.e. Entscheidung trotz Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgrund der mündlichen Verhandlung

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).