OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.10.2023
10 A 1336/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6397/17

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Sicherung des vorhandenen Siedlungsbilds der ehemaligen Arbeitersiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 10 A 1336/21

DRsp Nr. 2023/13569

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Sicherung des vorhandenen Siedlungsbilds der ehemaligen Arbeitersiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheides

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).