Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 3. September 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruft, liegt bereits kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund vor (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 9 ZB 20.30794 - juris Rn. 3). Im Übrigen liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (§
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§
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