VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2020
9 ZB 20.32008
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30761
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 19.30761

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz i.R.d. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 20.32008

DRsp Nr. 2020/17647

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz i.R.d. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 3. September 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruft, liegt bereits kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund vor (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 9 ZB 20.30794 - juris Rn. 3). Im Übrigen liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), noch eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).