BVerwG - Beschluss vom 06.02.2024
9 B 28.23
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; StrWG NRW § 6 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3130/20

Zulassung der Revision wegen Divergenz bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: verneint); Widmung eines neuen Straßenteils einer Kreisstrasse

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 9 B 28.23

DRsp Nr. 2024/3094

Zulassung der Revision wegen Divergenz bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: verneint); Widmung eines neuen Straßenteils einer Kreisstrasse

1. Eine Frage, die sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung schon nicht stellte, kann einer Rechssache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen. 2. Die Frage, ob ein Rechtssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, richtig angewendet wurde, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Der Amtsermittlungsgrundsatz verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; StrWG NRW § 6 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § Abs. Nr. zuzulassen.