BGH - Urteil vom 23.01.2018
KZR 48/15
Normen:
GWB § 18 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1-2; GWB § 20 Abs. 1 S. 1; GWB § 20 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 65/13
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 8/15

Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover nach Kündigung der Händlerverträge und Serviceverträge; Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens bzgl. des Abschlusses neuer Werkstattverträge

BGH, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen KZR 48/15

DRsp Nr. 2018/3388

Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover nach Kündigung der Händlerverträge und Serviceverträge; Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens bzgl. des Abschlusses neuer Werkstattverträge

Bei der Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung können die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben. Hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten kommt es für die Marktabgrenzung darauf an, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin mit ihrem auf Zulassung als Vertragswerkstatt gerichteten Klageantrag (Berufungsantrag zu 1) und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden sind.