OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2018
13 B 380/18
Normen:
HZG NRW § 5 Abs. 1; VergabeVO NRW § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VergabeVO NRW § 26 Abs. 1 Nr. 3 -4; VergabeVO NRW § 26 Abs. 3; ÄAppO § 12;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 4271/17

Zulassung eines Bewerbers zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester des Wintersemesters 2017/2018 durch Quereinstieg als Ortswechsler mit einem Studium im EU-Ausland i.R.d. Auswahlverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 13 B 380/18

DRsp Nr. 2018/12627

Zulassung eines Bewerbers zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester des Wintersemesters 2017/2018 durch Quereinstieg als Ortswechsler mit einem Studium im EU-Ausland i.R.d. Auswahlverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HZG NRW § 5 Abs. 1; VergabeVO NRW § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VergabeVO NRW § 26 Abs. 1 Nr. 3 -4; VergabeVO NRW § 26 Abs. 3; ÄAppO § 12;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin erstrebt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.