OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2023
13 A 973/22
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VergabeVO NRW a.F. Anl. 3 Abs. 3 Nr. 3 zu § 17 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen K 4143/19

Zulassung eines Bewerbers zum Zweitstudium der Humanmedizin durch Vorliegen der besonderen beruflichen Gründe; Sinn und Zweck der Sonderquote für Zweitstudienbewerber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 13 A 973/22

DRsp Nr. 2023/11847

Zulassung eines Bewerbers zum Zweitstudium der Humanmedizin durch Vorliegen der besonderen beruflichen Gründe; Sinn und Zweck der Sonderquote für Zweitstudienbewerber

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VergabeVO NRW a.F. Anl. 3 Abs. 3 Nr. 3 zu § 17 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.