OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023
10 A 204/22
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1661/19

Zulassung von Nebenanlagen auf einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten oder öffentlichen Grünfläche; Erteilung von Baugenehmigungen für die erfolgte Errichtung u.a. eines Geräteunterstands und Schuppens für Gartengeräte und Gartenwerkzeug

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 10 A 204/22

DRsp Nr. 2023/12351

Zulassung von Nebenanlagen auf einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten oder öffentlichen Grünfläche; Erteilung von Baugenehmigungen für die erfolgte Errichtung u.a. eines Geräteunterstands und Schuppens für Gartengeräte und Gartenwerkzeug

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.