KG - Urteil vom 01.06.2007
7 U 190/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 307 § 631 § 633 Abs. 2 S. 3 § 640 Abs. 2 § 643 § 645 Abs. 1 S. 1 § 648a Abs. 5 ; VOB/B § 11 Nr. 2 § 16 Nr. 3 Abs. 1 § 17 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1752
KGReport 2007, 729
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 74/05

Zum Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe wegen nicht fristgerechter Leistungserbringung durch Werkunternehmer bei gegenseitiger Abhängigkeit verschiedener Gewerke - Abzug wegen Sachmängeln; Darlegung von Mängelbeseitigungskosten

KG, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 7 U 190/06

DRsp Nr. 2007/10434

Zum Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe wegen nicht fristgerechter Leistungserbringung durch Werkunternehmer bei gegenseitiger Abhängigkeit verschiedener Gewerke - Abzug wegen Sachmängeln; Darlegung von Mängelbeseitigungskosten

»Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück zu erbringen hatte, um den Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, den der Werkunternehmer eingehalten hat.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 § 307 § 631 § 633 Abs. 2 S. 3 § 640 Abs. 2 § 643 § 645 Abs. 1 S. 1 § 648a Abs. 5 ; VOB/B § 11 Nr. 2 § 16 Nr. 3 Abs. 1 § 17 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1, 313 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als die Beklagten nicht berechtigt sind, von der Werklohnforderung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.110,40 EUR in Abzug zu bringen.