A.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1, 313 Abs. 2 ZPO abgesehen.
B.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als die Beklagten nicht berechtigt sind, von der Werklohnforderung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.110,40 EUR in Abzug zu bringen.
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