I. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.
Die Kläger schlossen unter dem 26.2.1998/12.3.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Architektenvertrag (GA I Bl. 247 ff.) über den Neubau eines Tagungs- und Konferenzgebäudes auf dem ehemaligen Anwesen R. in. Gegenstand des Architektenvertrages war die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 gem. § 15 HOAI.
Die Beklagte hatte bereits zuvor einer Architektengemeinschaft die Planung eines Hotelneubaus in Auftrag gegeben, der in der unmittelbaren Nachbarschaft des von den Klägern zu planenden Gebäudes entstehen sollte. Am 2.8.1996 hatte die Untere Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich dieses Hotelneubaus eine Baugenehmigung erteilt.
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