OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.07.2007
7 U 81/05
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 10 Abs. 4; HOAI § 15; HOAI § 73 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Landau (Pfalz), vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 623/03

Zum Architektenhonorar; Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 7 U 81/05

DRsp Nr. 2009/11526

"Zum Architektenhonorar"; Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

Haben die Parteien für Planungsleistungen eines Architekten ein Pauschalhonorar vereinbart, das in etwa den Mindestsätzen der HOAI für das vereinbarte Leistungsspektum entspricht, wird aber der Leistungsumfang nachträglich erheblich erweitert, so liegt in dem Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorar eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI i.S. von § 4 Abs. 1 u. 2 HOAI. Der Auftraggeber schuldet daher ein Architektenhonorar in Höhe der Mindestsätze.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 31. März 2005 teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin insgesamt 66.857,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2004 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 24 v.H. zu tragen, im Übrigen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.