OLG Oldenburg - Urteil vom 02.11.2000
8 U 136/00
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1268
OLGReport-Oldenburg 2002, 72

Zum Ausschluss eines Angebots in einem Vergabeverfahren bei Änderung der Verdingungsunterlagen durch ein Begleitschreiben zum Angebot

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 8 U 136/00

DRsp Nr. 2002/3935

Zum Ausschluss eines Angebots in einem Vergabeverfahren bei Änderung der Verdingungsunterlagen durch ein Begleitschreiben zum Angebot

»1. Zum Ausschluss des Angebots von der Wartung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei Änderung der Verdingungsunterlagen. 2. Änderungen an den Verdingungsunterlagen können, auch wenn in der Leistungsbeschreibung nichts gestrichen oder ergänzt wird, aus einem Begleitschreiben zum Angebot hervorgehen.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Kreiskrankenhaus N..., schrieb im Jahr 1996 im Rahmen der Baumaßnahme Erweiterung Kreiskrankenhaus N... unter anderem die Gipskartonarbeiten öffentlich aus. Der Klägerin wurden auf ihre Zuschrift vom 21. Juni 1996 mit Schreiben vom 27. Juni 1996 die Ausschreibungsunterlagen übersandt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1996 gab sie ihr Angebot ab. In Pos. 39 0 082 der Leistungsbeschreibung (Tragständer für Waschbecken usw.) ist ein Einheitspreis von 124, DM eingesetzt. Die Pos. 39 0 087 (Ausschnitte und Öffnungen im GKWänden) nennt einen Einheitspreis von 6,50 DM. In dem Begleitschreiben hat die Klägerin zu diesen Positionen folgendes angemerkt: