OLG Celle - Urteil vom 29.11.2001
13 U 138/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 95
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 734/01

Zum Begriff des Baugelds i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 13 U 138/01

DRsp Nr. 2002/49

Zum Begriff des Baugelds i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB

»Zur Frage, ob ein Generalunternehmer Baugeld im Sinn des § 1 Abs. 3 GSB erhalten hat, wenn nicht geklärt werden kann, ob der an ihn vom Bauträger gezahlte Werklohn aus jenem Teil des an den Bauträger gezahlten Kaufpreises stammt, der mit einem durch Eintragung einer Grundschuld an dem Baugrundstück gesicherten Darlehen finanziert wurde.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Arrestbefehl vom 21. Februar 2001 mit Recht bestätigt.

I. Arrestanspruch

Der Arrestbeklagte zu 2 haftet (wie der Arrestbeklagte zu 3) der Arrestklägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB auf Schadensersatz, weil er entgegen § 1 Abs. 1 GSB als Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 1 für das Bauvorhaben bestimmte Baugelder vorsätzlich zweckwidrig verwendete, und weil deshalb die der Arrestklägerin zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1045, 1046).