Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Arrestbefehl vom 21. Februar 2001 mit Recht bestätigt.
I. Arrestanspruch
Der Arrestbeklagte zu 2 haftet (wie der Arrestbeklagte zu 3) der Arrestklägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB auf Schadensersatz, weil er entgegen § 1 Abs. 1 GSB als Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 1 für das Bauvorhaben bestimmte Baugelder vorsätzlich zweckwidrig verwendete, und weil deshalb die der Arrestklägerin zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1045, 1046).
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