OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2007
Verg W 13/06
Normen:
HOAI § 15 § 73 ; VgV § 4 Abs. 5 ; GWB § 97 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 131
Vorinstanzen:
VK des Landes Brandenburg beim MfW - 1 VK 43/06 - 16.11.2006,

Zum Mitwirkungs- und Bewerbungsverbot im Vergabeverfahren wegen Vorbefassung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen Verg W 13/06

DRsp Nr. 2007/10464

Zum Mitwirkungs- und Bewerbungsverbot im Vergabeverfahren wegen Vorbefassung

1. Ein Mitwirkungs- und Bewerbunsverbot eines Bieters im Vergabeverfahren wegen Vorbefassung besteht, wenn ein Bieter im Vorfeld der Ausschreibung mit erforderlichen Vorarbeitern beauftragt war und durch dadurch fließende Informationen so begünstigt ist, dass er bei Teilnahme an der Ausschreibung einen unzulässige Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern hätte. 2. Bei einer Ausschreibung zur Bauüberwachung eines Großprojektes liegt keine unzulässige Vorbefassung eines Mitbewerbers vor, der lediglich bereits mit der Entwurfsplanung befasst war. Umfang und Schwierigkeit der Bauüberwachungsleistungen werden nicht durch die Entwurfsplanung bestimmt, sondern von Quantität und Qualität der bauausführenden Leistungen. Es besteht zwischen den ausgeschriebenen Einzelleistungen daher kein so konkreter Zusammenhang, der auf eine wettbewerbswidrige Vorteilserlangung schließen lässt. Eine rein abstrakte Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht zum Ausschluss des Bieters nicht aus.

Normenkette:

HOAI § 15 § 73 ; VgV § 4 Abs. 5 ; GWB § 97 ;

Entscheidungsgründe:

I.