LG Potsdam, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 43/04
Zum Schadensersatz nach Vertragskündigung beim öffentlichen Ausschreibungsverfahren
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 158/04
DRsp Nr. 2005/5662
Zum Schadensersatz nach Vertragskündigung beim öffentlichen Ausschreibungsverfahren
Ist beim öffentlichen Ausschreibungsverfahren der Zuschlag erteilt worden, dann ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Der Wirksamkeit des Vertrages kann nicht entgegengestellt werden, dass der Auftragsnehmer einen offensichtlich falschen Preis gestellt hat. Dem Auftraggeber kann in diesem Fall keine Verletzung seiner Prüfungs- und Aufklärungspflichten im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Last gelegt werden. Insbesondere komme ein Anspruch des Bietenden gegen den Ausschreibenden unter dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nur in Betracht, wenn der Ausschreibende vor Vertragsschluss einen Kalkulationsirrtum des Bieters positiv erkenne und nicht darauf hinweise, wobei ein Kennenmüssen nicht ausreiche.