OLG Bamberg - Urteil vom 01.04.2005
6 U 42/04
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 251 Abs. 2 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 408
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 805/03

Zum Umfang und zur Höhe von erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten

OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 6 U 42/04

DRsp Nr. 2005/7918

Zum Umfang und zur Höhe von erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten

1. Für die Frage der Erforderlichkeit bei der Höhe von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen ist, die der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden mußte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss. 2. Das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien, trägt der Bauherr. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 251 Abs. 2 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz bzw. Mängelbeseitigungskosten, zu deren Erstattung der Beklagte durch Feststellungsurteil des Landgerichts Coburg vom 6.11.1998 (Az.: 22 O 143/97 LG Coburg) rechtskräftig verurteilt ist.