Zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB: Übergang vom alten Verjährungsrecht - Zurechnung der Kenntnis beauftragter Personen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen I-23 U 163/06
DRsp Nr. 2007/10510
Zum Verjährungsbeginn nach § 199BGB : Übergang vom alten Verjährungsrecht - Zurechnung der Kenntnis beauftragter Personen
1. Hat die Verjährung bereits nach altem Verjährungsreht begonnen, sind für den Beginn der Verjährungsfrist für das ab 1. 1. 2002 anzuwendende neue Verjährungsrecht die subjektiven Umstände des § 199BGB trotzdem maßgeblich, das heißt, die Verjährung beginnt erst ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände zu laufen.2. Wurde in der Schlussrechnung eines Bauvertrages nach falschem Aufmaß abgerechnet, hat der Auftraggeber einen Bereicherungsanspruch wegen einer dadurch verursachten Überzahlung.3. Für den Verjährungsbeginn der Ansprüche von Behörden und juristischen Personen kommt es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des für die Vorbereitung und Verfolgung dieser Ansprüche zuständigen Bediensteten bzw. Beauftragten analog § 166BGB an. Verkennt dieser infolge grober Fahrlässigkeit eine Zuvielberechnung in der Schlussrechnung, führt dies zum sofortigen Verjährungsbeginn