BGH - Beschluss vom 26.11.2009
III ZR 316/08
Normen:
VermG § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. a; VermG § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b; VermG § 3 Abs. 3 S. 4; ; VermG § 7 Abs. 7; BGB § 670; BauGB § 177 Abs. 4; BauGB § 177 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 186/08
LG Leipzig, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 4659/06

Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse Bereicherungsansprüche

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III ZR 316/08

DRsp Nr. 2009/28675

Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse Bereicherungsansprüche

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 214.099,92 EUR

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. a; VermG § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b; VermG § 3 Abs. 3 S. 4; ; VermG § 7 Abs. 7; BGB § 670; BauGB § 177 Abs. 4; BauGB § 177 Abs. 5;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1.

Der Kläger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf Bereicherungsansprüche gegen die C. on J. M. C. G. als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil solche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses im Vermögensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 22).

2.

Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Ansprüche in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen.

a)