Unter Änderung von Nummer I des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II.Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
IV. V.
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