VGH Bayern - Urteil vom 12.08.2015
1 B 12.79
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; II. BVO § 25 Abs. 2; DSchG Art. 4 Abs. 1; DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 2; BauGB § 177 Abs. 4 S. 1; BayBO Art. 54 Abs. 2; EStG § 7i; EStG § 10f;

Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer bzgl. Wirtschaftlichkeit; Erfassen des sog. denkmalbedingten Mehraufwands und gesamten Instandhaltungsaufwands i.R.d. Wirtschaftlichkeitsberechnung

VGH Bayern, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 1 B 12.79

DRsp Nr. 2015/16140

Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer bzgl. Wirtschaftlichkeit; Erfassen des sog. denkmalbedingten Mehraufwands und gesamten Instandhaltungsaufwands i.R.d. Wirtschaftlichkeitsberechnung

1. Ob die Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, haben die Verwaltungsgerichte bei Vorlage einer nachprüfbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Eigentümer im Rahmen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.2. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nicht nur der sog. denkmalbedingte Mehraufwand, sondern der gesamte Instandhaltungsaufwand zu erfassen (Aufgabe von BayVGH vom 18.10.2010 BayVBl 2011, 308).3. Neben der Instandhaltungspauschale ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. BV für die Wertminderung des Gebäudes eine Abschreibung in Höhe von 1% des Sanierungsaufwands zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Unter Änderung von Nummer I des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

IV. V.