VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.06.2021
10 S 310/21
Normen:
LBO § 65 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1502/20

Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 10 S 310/21

DRsp Nr. 2021/10514

Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

Zur Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche.

Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG können einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, insbesondere die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, die auf Anlagen, welche - wie hier - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, sinngemäß angewandt werden kann. Als bloße Orientierungswerte entbinden die Wertungen der GIRL allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2020 - 7 K 1502/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unverzüglich die mit dem Betrieb der Abluftanlage des Beigeladenen für die Antragsteller verbundene Geruchsstundenhäufigkeit zu ermitteln hat.