VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2018
15 ZB 17.1890
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 15.2012

Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in einer bereits vorbelasteten Umgebung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.1890

DRsp Nr. 2018/14845

Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in einer bereits vorbelasteten Umgebung

1. Bei der Nachbaranfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Hinsichtlich einer geltend gemachten Geruchsbelastung ist als bauplanungsrechtlicher Maßstab auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen.2. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Insofern kommt es maßgeblich auch auf die Schutzwürdigkeit des Immissionsorts an, die maßgeblich von der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit abhängt.